Satzung

Schreibweise des Parteinamens

Entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden auch in der Ortsverbandssatzung der Parteiname und die Schreibweisen in Großbuchstaben vereinheitlicht.Demnach heißt es:
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
DIE GRÜNEN (sofern erforderlich)
GRÜNE
GRÜNE JUGEND

Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Ortsverband Iserlohn. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

  1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Iserlohn ist Ortsverband des Kreisverbandes Märkischer Kreis der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen.
  2. Der Tätigkeitsbereich des Ortsverbandes erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Iserlohn.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft
  2. Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Iserlohn gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Ortsvorstand. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schriftlich zu erklären.
  5. Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründetem Antrag kann der Ortsvorstand auch ein Mitglied aufnehmen, das seinen Wohnsitz nicht in Iserlohn hat.
  6. Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zuständig.
  7. Die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder stehen dem Kreisverband Märkischer Kreis zu. Das Nähere regelt dessen Finanzordnung.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht:
    1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
    2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
    3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
    4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
    5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
    1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
    2. Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.
  3. Wir stellen außerdem fest:
    1. Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Iserlohn leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Ortsverband Iserlohn. Die Höhe der Beiträge wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 4 GRÜNE JUGEND (wenn vorhanden)

  1. Die GRÜNE JUGEND Iserlohn ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Iserlohn. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die GRÜNE JUGEND organisiert ihre Arbeit autonom.
  2. Die GRÜNE JUGEND Iserlohn hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.
  3. Rechenschaftsbericht.
    Für die GRÜNE JUGEND Iserlohn als Teilorganisation gelten die Rechnungslegungsvorschriften des Parteiengesetzes. Es muss sichergestellt werden, dass ein Rechenschaftsbericht gemäß Parteiengesetz für die GRÜNE JUGEND Iserlohn erstellt und im Rechenschaftsbericht des Ortsverbandes ausgewiesen wird. Alternativ können die Geschäftsvorfälle der GRÜNEN JUGEND Iserlohn über die Konten des Ortsverbandes Iserlohn abgewickelt werden und im Rahmen der Buchhaltung des Ortsverbandes erfasst werden.
  4. Zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit.
    Sofern die GRÜNE JUGEND Iserlohn zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit erhält, ist dieses im Rechenschaftsbericht des Ortsverbandes auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Teil-oder eine Nebenorganisation handelt.

§ 5 Organe des Ortsverbandes

  1. Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, hierunter mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 der Mitglieder des Ortsverbandes anwesend sind.
  3. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, der Vorstand tagt parteiöffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.
  4. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung (GO) beschließen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Der Vorstand versendet die Einladung spätestens 14 Tage vorher in der Regel per E-Mail und auf Wunsch per Post unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 7 Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
    Auf Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Geschäftsordnung, Finanzordnung, Programme sowie Wahlprogramme.
    Die Mitgliederversammlung wählt die Bewerberinnen und Bewerber für die Kommunalwahlen.
    Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 7 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend weiter.
    Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.
    Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.

§ 7 Die Jahreshauptversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung in Form einer Jahreshauptversammlung (JHV) statt. Die JHV befasst sich mit den unter (2) bis (5) genannten Aufgaben. Sie wird vom Ortsvorstand 14 Tage vorher in der Regel per E-Mail und auf Wunsch per Post unter der Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Die Jahreshauptversammlung beschließt den Haushalt und wählt den Ortsvorstand sowie mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen. Der Ortsvorstand wird in jedem Fall in geheimer Wahl gewählt, die Rechnungsprüfer*innen können auf Antrag in offener Wahl gewählt werden.
  3. Der Ortsvorstand und die Rechnungsprüfer*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl. Die Jahreshauptversammlung kann jederzeit den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abwählen.
  4. Die Jahreshauptversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Ortsvorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die Jahreshauptversammlung über die Entlastung des Ortsvorstands.

§ 8 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    Zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau,
    die/der Kassierer*in
    sowie weitere drei Mitglieder
  2. Die beiden Vorsitzenden gehören dem Vorstand des Kreisverbandes Märkischer Kreis mit beratender Stimme an. Mindestens ein/e Vorsitzende/r soll an den Vorstandssitzungen des Kreisverbandes teilnehmen.
  3. Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Ortsbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassierer*in bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Ortsverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  4. Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der Mitgliederversammlung gegenüber zu begründenden Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung maximal drei Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Mindestparität

  1. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Mehrheit der Frauen der Wahlversammlung hat diesbezüglich ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung.
  2. Alle auf Ortsebene zu besetzenden Gremien und Organe sind grundsätzlich mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Sollten zu wenige Frauen kandidieren oder gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Die Mehrheit der Frauen der Wahlversammlung der Mitgliederversammlung hat diesbezüglich ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung.

§ 10 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliedsdaten dürfen nur vom geschäftsführenden Vorstand, von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 11 Satzungsbestandteile und –änderungen

  1. Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes ist die Finanzordnung
    Wenn der Ortsverband keine Finanzordnung hat, so gilt die Finanzordnung des Kreisverbandes Märkischer Kreis.
  2. Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§ 12 Inkrafttreten

Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht für strukturverändernde Beschlüsse, diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.

Beschlossen durch Mitgliederversammlung am 08. Januar 2020